TC Eberstein e.V. 1969


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Jugendsatzung

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TENNISCLUB EBERSTEIN e.V. 1969

76532 Baden-Baden-Haueneberstein, Eberbachtal
Tel. Clubhaus: (07221) 67970

E-Mail: tennis@tc-eberstein.de Homepage: www.tc-eberstein.de



JUGENDSATZUNG

§ 1

Zuständigkeit, Mitgliedschaft

Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des TC Eberstein. Zur
Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des TC Eberstein bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die
Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des
Vereins.

§ 2

Ziele

Die Jugendabteilung des TC Eberstein gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins
Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und
das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn und fördert
die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

§ 3

Aufgaben

Die Aufgaben sind insbesondere

- Ausbildung in der Sportart Tennis

- Durchführung von Wettkämpfen

- Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen,
Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen usw.

- Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte
Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage, Spielfeste o.ä.)

- Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen
Wettkampfsport betreiben

- Kontakte zu anderen Jugendgruppen

§ 4

Organe der Jugendabteilung

sind

- die Vereinsjugendversammlung

- der Vereinsjugendausschuß

§ 5

Vereinsjugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des TC Eberstein.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab vollendetem
12. Lebensjahr.

Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind u.a.
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
- Entgegennahme und Beratung der Berichte des Vereinsjungendausschusses
- Entgegennahme und Beratung des Kassenabschlusses und des Berichts der
Kassenprüfer
- Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendabteilung
- Entlastung des Vereinsjungendausschusses
- Wahl der ordentlichen Mitglieder des Jugendausschusses Die Jugendversammlung
tritt mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung des TCE zusammen. Sie
wird mindestens 2 Wochen vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit
durch den Jugendleiter unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen
werden. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der
Jugendversammlung oder auf Beschluß des Vereinsjugendausschusses muss eine
außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 4 Wochen mit einer Ladungspflicht
von 2 Wochen stattfinden. Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang.
Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlußfähig. Sie ist
beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten
Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlußunfähigkeit
durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist. Bei Abstimmungen und
Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 6

Vereinsjugendausschuss

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus den gewählten Mitgliedern, dem Jugendleiter
und dem Stellvertreter, dem Jugendkassenwart, dem Jugendschriftführer und dem
Jugendwart. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Jugendausschusses beträgt 1 Jahr.
Sie bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt. Der Jugendleiter vertritt die
Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er ist Vorsitzender des
Vereinsjugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des TC Eberstein.
Die Mitgliedschaft des Jugendwarts im Jugendausschuß ist an sein Amt bzw. an seine
Funktion gebunden. Er wird nicht in der Jugendversammlung gewählt.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Der
Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der TCE-Vereinssatzung,
dieser Jugendordnung, sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Er ist für
seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des TCE verantwortlich.
Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte
der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2
Wochen einzuberufen. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der
Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung
des Vereinsjugendausschusses.

§ 7

Jugendkasse

Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein
zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und
sonstigen Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse
für jugendpflegerische Maßnahmen. Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der
Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung. Diese ist dem Vorstand des TCE gegenüber
rechenschaftspflichtig. Ihm ist auf Verlangen Einblick in die Unterlagen zu geben. Die
Kassenprüfung wird durch die Revisoren des Vereins oder vom Vereinsvorstand benannte
Personen (z.B. Kassierer) durchgeführt.

§ 8

Sonstige Bestimmungen

Wenn in dieser Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten die
Bestimmungen der Satzung des TCE.

§ 9

Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Mitgliederversammlung
des TCE mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt
werden. Das gilt auch für Änderungen.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Jugendordnung wurde von der Jugendversammlung am 30.April 1993 mit der
erforderlichen Mehrheit beschlossen und von der Mitgliederversammlung am
24. Februar 1994 bestätigt.

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