Jugendsatzung
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TENNISCLUB EBERSTEIN e.V. 1969
76532 Baden-Baden-Haueneberstein, Eberbachtal
Tel. Clubhaus: (07221) 67970
E-Mail: tennis@tc-eberstein.de Homepage: www.tc-eberstein.de
JUGENDSATZUNG
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§ 1 |
Zuständigkeit, Mitgliedschaft
Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des TC Eberstein. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des TC Eberstein bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins. |
§ 2 |
Ziele
Die Jugendabteilung des TC Eberstein gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn und fördert die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen. |
§ 3 |
Aufgaben
Die Aufgaben sind insbesondere
- Ausbildung in der Sportart Tennis
- Durchführung von Wettkämpfen
- Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen usw.
- Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage, Spielfeste o.ä.)
- Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben
- Kontakte zu anderen Jugendgruppen
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§ 4 |
Organe der Jugendabteilung
sind
- die Vereinsjugendversammlung
- der Vereinsjugendausschuß
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§ 5 |
Vereinsjugendversammlung
Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des TC Eberstein. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab vollendetem 12. Lebensjahr.
Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind u.a. - Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung - Entgegennahme und Beratung der Berichte des Vereinsjungendausschusses - Entgegennahme und Beratung des Kassenabschlusses und des Berichts der Kassenprüfer - Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendabteilung - Entlastung des Vereinsjungendausschusses - Wahl der ordentlichen Mitglieder des Jugendausschusses Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung des TCE zusammen. Sie wird mindestens 2 Wochen vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen werden. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder auf Beschluß des Vereinsjugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 4 Wochen mit einer Ladungspflicht von 2 Wochen stattfinden. Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlußfähig. Sie ist beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. |
§ 6 |
Vereinsjugendausschuss
Der Vereinsjugendausschuss besteht aus den gewählten Mitgliedern, dem Jugendleiter und dem Stellvertreter, dem Jugendkassenwart, dem Jugendschriftführer und dem Jugendwart. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Jugendausschusses beträgt 1 Jahr. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt. Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er ist Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des TC Eberstein. Die Mitgliedschaft des Jugendwarts im Jugendausschuß ist an sein Amt bzw. an seine Funktion gebunden. Er wird nicht in der Jugendversammlung gewählt. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der TCE-Vereinssatzung, dieser Jugendordnung, sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Er ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des TCE verantwortlich. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses. |
§ 7 |
Jugendkasse
Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung. Diese ist dem Vorstand des TCE gegenüber rechenschaftspflichtig. Ihm ist auf Verlangen Einblick in die Unterlagen zu geben. Die Kassenprüfung wird durch die Revisoren des Vereins oder vom Vereinsvorstand benannte Personen (z.B. Kassierer) durchgeführt.
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§ 8 |
Sonstige Bestimmungen
Wenn in dieser Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen der Satzung des TCE. |
§ 9 |
Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Mitgliederversammlung des TCE mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden. Das gilt auch für Änderungen. |
§ 10 |
Inkrafttreten
Diese Jugendordnung wurde von der Jugendversammlung am 30.April 1993 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und von der Mitgliederversammlung am 24. Februar 1994 bestätigt. |