TC Eberstein e.V. 1969


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Satzung

Unser Verein




TENNISCLUB EBERSTEIN e.V. 1969

76532 Baden-Baden-Haueneberstein, Eberbachtal
Tel. Clubhaus: (07221) 67970

E-Mail: tennis@tc-eberstein.de Homepage: www.tc-eberstein.de



SATZUNG

§ 1

Name und Sitz

Der Club führt den Namen "Tennisclub Eberstein e.V." Er hat seinen Sitz in Haueneberstein und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Baden-Baden eingetragen.

Die Clubfarben sind blau - weiß.

§ 2

Zweck

Der Tennisclub Eberstein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere die Förderung des Tennissports als ein Mittel zur körperlichen, geistigen und sittlichen Förderung, insbesondere der Jugend.

Die Geschäftsführung muss mit den satzungsmäßigen Zwecken übereinstimmen.

Rassische, parteipolitische, beruflich und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.

Der Tennisclub Eberstein e.V. ist Mitglied des deutschen Tennisbundes.

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten auch keine sonstigen Vergütungen für ihre Tätigkeit im Verein.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitglieder

Der Tennisclub besteht aus:

1. Ehrenmitgliedern
2. Aktiven Mitgliedern
3. Passiven Mitgliedern
4. Jugendlichen Mitgliedern (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach den Bestimmungen des D.T.B.).

Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit.

Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind nur die Mitglieder von 1. bis 3.

Für jugendliche Mitglieder (4.) gilt zusätzlich die Jugendsatzung.

§ 5

Organe

Organe des Clubs sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. die Jugendabteilung (§ 1 der Jugendsatzung)

§ 6

Vorstand

Der Vorstand besteht aus 10 Mitgliedern:

1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
5. dem Sportwart
6. dem Jugendwart
7. dem Jugendleiter
8. den 3 Beisitzern

Die Vorstandsmitglieder 1. bis 6. werden auf 2 Jahre, die drei Beisitzer (8.) jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Jugendleiter (7.) wird von der Vereinsjugend jährlich gewählt.

In den Vorstand können sowohl Ehrenmitglieder als auch ordentliche, aktive und passive Mitglieder gewählt werden, die ihren Wohnsitz in Haueneberstein oder in unmittelbarer Nähe haben. Wiederwahl ist zulässig.

Der 1. und 2.Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Club nach außen je allein als Vorstand im Sinne des § 26 des BGB mit der Maßgabe, dass jeweils zwei der drei genannten Vorstandsmitglieder bei Rechtsgeschäften über € 1.000,-- zusammen zeichnen bzw. den Verein vertreten.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Verfügungen über die jeweiligen Bankkonten, die der Schatzmeister allein treffen darf.

Der Vorstand kann bestimmte Befugnisse einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen.

§ 7

Wahlvorgang

Die Wahl der Vorstandsmitglieder und des erweiterten Vorstandes erfolgt geheim und schriftlich durch die Mitgliederversammlung.

Erreicht bei der Wahl des 1. oder 2. Vorsitzenden keiner der Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit, so findet ein 2. Wahlgang statt, bei dem die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

§ 8

Geschäftsführung

Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs. Er hat die in dieser Satzung aufgeführten Rechte und Pflichten. Er ist nur bei Anwesenheit von mindestens 3 seiner Mitglieder beschlussfähig. Das Clubbüro befindet sich jeweils beim 1. Vorsitzenden, der auch die Post empfängt und dafür Vollmacht erhält.

§ 9

Aufnahme von Mitgliedern

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Wird gegen ein Aufnahmegesuch seitens eines oder mehrerer Mitglieder Einspruch erhoben, so bedarf die Aufnahme der Einstimmigkeit des Vorstandes.

Ein Aufnahmegesuch ist durch Aushang am schwarzen Brett oder sonst in geeigneter Form den Mitgliedern bekannt zu machen. Ein etwaiger Einspruch seitens der Mitglieder ist schriftlich zu begründen und innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Aufnahmegesuches dem Vorstand zuzuleiten. Der Vorstand ist zur Geheimhaltung verpflichtet.

§ 10

Festsetzung der Jahresbeiträge

Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus einem Anteil für den Mitgliedsbeitrag und bei aktiven Mitgliedern aus einem Anteil für den von diesen jährlich zu leistenden Arbeitseinsatz.

Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen die Jahresbeiträge eines Mitgliedes ganz oder teilweise zu erlassen.

Die Anzahl der jährlich abzuleistenden Arbeitsstunden (grundsätzlich mindestens 4, wahlweise zu leisten beim Frühjahrs- und/oder Herbsteinsatz auf der Platzanlage oder durch eine vergleichbare Arbeit für den Verein) bestimmt ebenfalls die Mitgliederversammlung.

Für den Arbeitseinsatz können als gleichwertig anzusehende Ersatzleute gestellt werden.

Für geleistete Arbeitsstunden des betreffenden Jahres besteht für die Mitglieder das Recht auf eine komplette oder anteilige Rückvergütung der zuvor entrichteten Gebühr für den Arbeitseinsatz.

Der Jahresbeitrag ist im 1. Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 11

Aufnahmegebühr

Neu eintretende Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt wird.

§ 12

Pflichten der Mitglieder

Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind für die Mitglieder bindend.

Durch die Genehmigung des Aufnahmeantrages anerkennt das Mitglied die Satzung.

Bei Verstößen gegen die Kameradschaft, gegen die Disziplin, gegen bestehende Anordnungen und bei Verstößen gegen das äußere oder innere Ansehen des Clubs sowie bei Beitragsrückstand ist der Vorstand in der Handhabung disziplinarischer Maßnahmen frei. Der Betroffene muß vorher gehört werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Beim Ausscheiden aus dem Club erlischt jeder Anspruch auf das Clubvermögen.

§ 13

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

1. Kündigung seitens des Mitgliedes
Die Kündigung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden; sie hat schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden zu erfolgen und muss bis 30. November beim 1. Vorsitzenden eingehen.

2. Tod

3. Ausschluss

§ 14

Ausschüsse

Der Vorstand kann aus dem Mitgliederkreis Fachausschüsse bilden, denen je ein Vorstandsmitglied angehören muss.

§ 15

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im 1. Drittel des Kalenderjahres statt.
Der Termin ist vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch Rundschreiben oder durch die Clubnachrichten oder durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt bekannt zu machen.


2. Die Tagesordnung muss mindestens enthalten:

- Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Bericht des Schatzmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entlastung des Schatzmeisters
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl der Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist
- Neuwahl der Kassenprüfer
- Vorausschau des Vorstandes auf das laufende Geschäftsjahr
- Verschiedenes

Wird von einem Mitglied eine Ergänzung der Tagesordnung gewünscht, so hat es einen entsprechenden Antrag schriftlich spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Für die Wahrung der Frist entscheidet der Eingang des schriftlichen Antrages beim 1. Vorsitzenden.

3. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag aus ihrer Mitte die Mitglieder des Vorstandes.

4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Kassenprüfer. Diese haben die Kassenführung und die Rechnungslegung des Schatzmeisters zu überwachen und zu überprüfen. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig. Sie entscheidet. wenn nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas Anderes vorgesehen ist, jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn er dies für erforderlich hält oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Clubmitglieder dies schriftlich unter Mitteilung der vorgeschlagenen Tagesordnung beantragt. Für die Einladungsfrist und die Tagesordnung gelten §15 Ziffer 1 und 2 entsprechend.

§ 17

Abänderung der Satzung

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 18

Auflösung des Vereins
Bei Aufhebung oder Auflösung des Tennisclubs Eberstein e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke der Gemeinde Haueneberstein zu.

Die Gemeinde verwaltet das Vermögen solange bis wieder ein neuer Tennisclub entsteht. Entsteht binnen 10 Jahren vom Tage der Auflösung oder Aufhebung des Tennisclubs Eberstein e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ein solcher Verein nicht wieder, so fällt das Vermögen endgültig der Gemeinde zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vor einer Vermögensverwendung ist in jedem Falle die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 19

Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12. März 2007 verabschiedet und ergänzt die Fassung vom 10. April 2003.

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