Vereinssatzung des TC EBERSTEIN e.V.

vom 19.02.2018

§ 1 Name und Sitz

 

Der Club führt den Namen "Tennisclub Eberstein e.V. 1969". Er hat seinen Sitz in Baden-Baden - Haueneberstein und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Baden-Baden (VR 185) eingetragen.

 

Die Clubfarben sind blau - weiß.

 

§ 2 Zweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Tennisclub Eberstein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung des Tennissports als ein Mittel zur körperlichen, geistigen und sittlichen Förderung, insbesondere der Jugend.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Die Geschäftsführung muss mit den satzungsmäßigen Zwecken übereinstimmen. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Rassische, parteipolitische, beruflich und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.

 

Der Tennisclub Eberstein e.V. ist Mitglied des deutschen Tennisbundes.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft. Sie erhalten auch keine sonstigen Vergütungen für ihre Tätigkeit im Verein.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Verinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

 

Bei Bedarf können Übungsleiter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG beschäftigt werden.

 

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 1 und 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben.

 

Zur Erledigung der Geschäfte, zur Führung einer Geschäftsstelle und für die Anlage- und Platzpflege ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte auch entgeltlich anzustellen.

 

§ 4 Mitglieder

 

Der Tennisclub besteht aus:

 

1. Ehrenmitgliedern

2. Aktiven Mitgliedern

3. Passiven Mitgliedern

 

Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit.

 

Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder von 1. bis 3.

Nicht stimmberechtigt sind Jugendliche unter 18 Jahren

 

 

§ 5 Organe

 

Organe des Clubs sind:

 

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus 10 Mitgliedern:

 

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden

3. dem Schatzmeister

4. dem Schriftführer

5. dem Sportwart

6. dem Jugendwart

7. den 3 Beisitzern

 

Die Vorstandsmitglieder 1. bis 6. werden auf 2 Jahre, die drei Beisitzer (7.) jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

In den Vorstand können sowohl Ehrenmitglieder als auch , aktive und passive Mitglieder gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

 

Der 1. und 2.Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Club nach außen je allein als Vorstand im Sinne des § 26 des BGB mit der Maßgabe, dass jeweils zwei der drei genannten Vorstandsmitglieder bei Rechtsgeschäften über € 1.000,-- zusammen zeichnen bzw. den Verein vertreten.

 

Ausgenommen von dieser Regelung sind Verfügungen über die Bankkonten des Clubs, die der Schatzmeister allein treffen darf.

 

Der Vorstand kann einzelnen Vorstandsmitgliedern bestimmte Befugnisse übertragen.

 

§ 7 Wahlvorgang

 

Die Wahl der Vorstandsmitglieder und des erweiterten Vorstandes erfolgt geheim und schriftlich durch die Mitgliederversammlung.

 

Erreicht bei der Wahl des 1. oder 2. Vorsitzenden keiner der Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit, so findet ein 2. Wahlgang statt, bei dem die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

 

§ 8 Geschäftsführung

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs. Er hat die in dieser Satzung aufgeführten Rechte und Pflichten. Er ist nur bei Anwesenheit von mindestens 3 seiner Mitglieder beschlussfähig. Das Clubbüro befindet sich jeweils beim 1. Vorsitzenden, der auch die Post empfängt und dafür Vollmacht erhält.

 

§ 9 Aufnahme von Mitgliedern

 

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

Der Antrag soll Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und die Anschrift (inkl. E-Mail-Adresse) des/der Antragstellers/-in und die Ermächtigung zum Beitrags- und Gebühreneinzug im Lastschriftverfahren enthalten.

 

Mit dem Aufnahmeantrag anerkennt das Mitglied die Satzung.

 

Bei Anträgen von Minderjährigen hat/haben der/die gesetzliche/-n Vertreter durch Unterschrift ihre Zustimmung zu erklären und zu versichern, dass er/sie für die Beitragszahlungen seines/ihres Kindes haften.

 

 

§ 10 Festsetzung der Jahresbeiträge

 

Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus einem Anteil für den Mitgliedsbeitrag und bei aktiven Mitgliedern aus einem Anteil für den von diesen jährlich zu leistenden Arbeitseinsatz.

 

Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen die Jahresbeiträge eines Mitgliedes ganz oder teilweise zu erlassen.

 

Die Anzahl der jährlich abzuleistenden Arbeitsstunden (grundsätzlich mindestens 4) wahlweise zu leisten beim Frühjahrs- und /oder Herbsteinsatz auf der Platzanlage oder durch eine vergleichbare Arbeit für den Verein, bestimmt ebenfalls die Mitgliederversammlung.

 

Für den Arbeitseinsatz können als gleichwertig anzusehende Ersatzleute gestellt werden.

 

Für geleistete Arbeitsstunden des betreffenden Jahres besteht für die Mitglieder das Recht auf eine komplette oder anteilige Rückvergütung der zuvor entrichteten Gebühr für den Arbeitseinsatz.

 

Der Jahresbeitrag ist im 1. Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten.

 

§ 11 Aufnahmegebühr

 

Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr für neu eintretende Mitglieder mit einfacher Stimmmehrheit beschließen.

 

Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus die Erhebung und den Zeitpunkt von Umlagen sowie den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zu einem Mitgliedsbeitrag betragen.

 

§ 12 Pflichten der Mitglieder

 

Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind für die Mitglieder bindend.

 

Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein nach besten Kräften bei Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen sowie die festgesetzten Beiträge im Voraus zu entrichten oder deren Einzug von ihrem Konto zu gestatten.

 

Bei Verstößen gegen die Kameradschaft, die Disziplin, bestehende Anordnungen, das äußere oder innere Ansehen des Clubs sowie bei Beitragsrückstand kann der Vorstand disziplinarischer Maßnahmen treffen. Der Betroffene muss vorher gehört werden.

 

Beim Ausscheiden aus dem Club erlischt jeder Anspruch auf das Clubvermögen.

 

§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

 

1. Kündigung seitens des Mitgliedes Die Kündigung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden; sie hat schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden zu erfolgen und muss bis 30. November beim 1. Vorsitzenden eingehen. Das Mitglied bleibt bis zur Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seine Mitgliedsbeiträge sowie Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

 

2. Tod

 

3. Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands. Vor

der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 14 Ausschüsse

 

Der Vorstand kann aus dem Mitgliederkreis Fachausschüsse bilden, denen jeweils ein Vorstandsmitglied angehören muss.

 

§ 15 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im 1. Drittel des Kalenderjahres statt.

 

Der Termin ist vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch Rundschreiben bekannt zu machen.

 

2. Die Tagesordnung muss mindestens enthalten:

 

- Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr

- Bericht des Schatzmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr

- Entlastung des Schatzmeisters

- Entlastung des Vorstandes

- Neuwahl der Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist

- Neuwahl der Kassenprüfer

- Vorausschau des Vorstandes auf das laufende Geschäftsjahr

- Verschiedenes

 

Wird von einem Mitglied eine Ergänzung der Tagesordnung gewünscht, so hat es einen entsprechenden Antrag schriftlich spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Für die Wahrung der Frist entscheidet der Eingang des schriftlichen Antrages beim 1. Vorsitzenden.

 

3. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag aus ihrer Mitte die Mitglieder des Vorstandes (siehe § 6).

 

4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Kassenprüfer. Diese haben die Kassenführung und die Rechnungslegung des Schatzmeisters zu überwachen und

zu überprüfen. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig. Sie entscheidet. wenn nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas Anderes vorgesehen ist, jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.

 

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn er dies für erforderlich hält oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Clubmitglieder dies schriftlich unter Mitteilung der vorgeschlagenen Tagesordnung beantragt. Für die Einladungsfrist und die Tagesordnung gelten §15 Ziffer 1 und 2 entsprechend.

 

§ 17 Abänderung der Satzung

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

 

Bei Aufhebung oder Auflösung des Tennisclubs Eberstein e.V. 1969 oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke der Ortsverwaltung Haueneberstein zu.

 

Die Ortsverwaltung verwaltet das Vermögen solange bis wieder ein neuer Tennisclub entsteht. Entsteht binnen 10 Jahren vom Tage der Auflösung oder Aufhebung des Tennisclubs Eberstein e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ein solcher Verein nicht wieder, so fällt das Vermögen endgültig der Ortsverwaltung zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vor einer Vermögensverwendung ist in jedem Falle die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

 

§ 19 Haftung

 

Der Verein, der Vorstand und seine eventuellen Beauftragten haften nicht für Unfälle, welche auf dem Tennisgelände den Mitgliedern und Gästen zustoßen, nicht für Diebstähle, die auf dem Gelände nebst Gebäulichkeiten vorkommen, es sei denn, grobe Fahrlässigkeit werde nachgewiesen.

 

§ 20 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt anstelle der Satzung vom 23.2.2011, spätestens mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Baden-Baden, 19. Februar 2018

_____________________
        Margit Faehndrich
       1. Vorsitzende

 

 



Download
Satzung 2018.pdf
Adobe Acrobat Dokument 128.1 KB